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KI-Bilder kennzeichnen: Was die KI-Verordnung verlangt

Seit dem 2. August 2026 gilt die Transparenzpflicht aus Art. 50 der KI-Verordnung, und damit auch für KI-Bilder auf Ihrer Website. Wir zeigen Schritt für Schritt, wann ein KI-Bild als Deepfake gilt, wie Sie es richtig kennzeichnen und wie TYPO3 Ihnen dabei hilft.

Ein Prompt, ein paar Sekunden Warten, und schon ist das Header-Bild fertig. Auch bei uns gehören KI-Bilder inzwischen zum Projektalltag. Seit dem 2. August 2026 stellt sich dabei aber eine neue Frage: Muss ich dazuschreiben, dass das Bild von einer KI stammt?

Die Antwort steckt in der KI-Verordnung der EU, der Verordnung (EU) 2024/1689, oft einfach „AI Act“ genannt. Sie verlangt, dass offengelegt wird, wenn bestimmte Bilder mit KI erzeugt oder manipuliert wurden. Wir haben uns den Text genauer angeschaut und erklären hier Schritt für Schritt, welche Artikel für KI-Bilder wichtig sind und was sie für Sie bedeuten, wenn Sie KI-Bilder erstellen oder verwenden.

Zur Einordnung: Die Verordnung regelt KI je nach Anwendung unterschiedlich. Bestimmte Praktiken sind ganz verboten (Art. 5), Hochrisiko-KI-Systeme müssen umfangreiche Anforderungen erfüllen (Art. 6 bis 49), und für bestimmte KI-Systeme gelten Transparenzpflichten (Art. 50). Genau dort landen wir mit KI-Bildern.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung und dient dem Zeck der Aufklärung. Alle 113 Artikel können Sie in der offizellen Verkündung nachlesen. 

Wer ist überhaupt betroffen?

Die Verordnung unterscheidet zwei Rollen. Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen in Verkehr oder nehmen es in Betrieb (Art. 3 Nr. 3). Bei Bildern sind das etwa die Hersteller der Bildgeneratoren. Betreiber verwenden ein KI-System in eigener Verantwortung, außer im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit (Art. 3 Nr. 4). Und wer KI-Systeme als Privatperson ausschließlich persönlich und nicht beruflich nutzt, für den gilt die Verordnung gar nicht (Art. 2 Abs. 10).

Betreiber ist, wer ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung verwendet.

Was heißt das für Sie?

Nutzen Sie einen Bildgenerator beruflich, etwa für Ihre Website, für Kunden oder fürs Marketing, sind Sie Betreiber dieses KI-Systems. Die Pflicht, Deepfakes offenzulegen (Art. 50 Abs. 4), trifft also Sie und nicht nur den Tool-Hersteller. Wer privat zum Spaß Bilder generiert, kann sich entspannt zurücklehnen.

Eine Frage lässt die Verordnung offen: Ist auch Betreiber, wer ein KI-Bild nur veröffentlicht, das jemand anderes erzeugt hat? Darauf gibt der Text keine ausdrückliche Antwort. Unser Rat: Wer KI-Bilder liefert oder bekommt, klärt die Kennzeichnung am besten gemeinsam.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 2 Abs. 10 · Art. 3 Nr. 3 und 4

Wann ist ein Bild ein Deepfake?

Ob ein KI-Bild gekennzeichnet werden muss, hängt an einem Begriff: „Deepfake“. Die Verordnung definiert ihn in Art. 3 Nr. 60 so:

einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde

Zwei Dinge müssen also zusammenkommen: Das Bild ähnelt etwas Realem, und es könnte für echt gehalten werden.

Zwei Fragen entscheiden, ob ein KI-Bild ein Deepfake ist.

Was heißt das für Sie?

Beim Wort „Deepfake“ denken die meisten an gefälschte Promi-Videos. Die Definition nennt aber ausdrücklich auch Gegenstände, Orte, Einrichtungen und Ereignisse. Nach unserer Einschätzung kann sie deshalb auch ganz alltägliche Bilder erfassen: das eigene Firmengebäude in realistisch verändertem Umfeld oder ein echtes Produkt in einer erfundenen Szene. Stellen Sie sich bei jedem KI-Bild am besten kurz die beiden Fragen.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 3 Nr. 60

Die eigentliche Pflicht: Deepfakes offenlegen

Die zentrale Regel steht in Art. 50 Abs. 4: Wer als Betreiber ein KI-System nutzt, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke gibt es eine Erleichterung. Dort reicht ein Hinweis, der die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Ganz weglassen darf man ihn aber auch dann nicht.

Beispiele zur Orientierung. Die Einordnung ist unsere Auslegung, keine Rechtsberatung.

Was heißt das für Sie?

Realistische KI-Bilder, die etwas Reales zeigen oder ihm ähneln, kennzeichnen Sie. Erkennbare Illustrationen, Comics oder abstrakte Grafiken fallen nicht unter Art. 50 Abs. 4. Knifflig wird es bei fotorealistischen Menschen, die es gar nicht gibt: Ob sie „wirklichen Personen ähneln“, beantwortet die Verordnung nicht eindeutig. Wir empfehlen, in solchen Fällen lieber zu kennzeichnen, das kostet nur einen kleinen Hinweis.

Übrigens gilt die Pflicht auch für Texte: Wer mit KI Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das ebenfalls offenlegen. Ausgenommen sind Texte, die einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden, wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Diese Ausnahme gibt es nur für Texte, nicht für Bilder, Ton oder Video.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 4

Und wie kennzeichnet man richtig?

Eine bestimmte Form schreibt Art. 50 nicht vor. Drei Anforderungen gibt es aber (Art. 50 Abs. 5): Die Information muss klar und eindeutig sein, den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen und spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung bereitgestellt werden. Damit das in der Praxis einfacher wird, sollen Praxisleitfäden auf Unionsebene helfen (Art. 50 Abs. 7).

Praktisch ist ein Angebot der EU-Kommission, das selbst nicht Teil der Verordnung ist: Icons zur Kennzeichnung, einmal „AI generated“ und einmal „AI modified“. Sie passen gut zu den beiden Fällen, die die Verordnung nennt: Inhalte, die „künstlich erzeugt“ oder „manipuliert“ wurden.

AI generated: komplett von KI erzeugt

AI modified: echtes Bild, mit KI verändert

Quelle und Download der Icons (EU-Kommission, nicht Teil der Verordnung): EU-Icons für die Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten

Was heißt das für Sie?

Unsere Empfehlung: Das Label sitzt sichtbar auf oder direkt am Bild, und im Alt-Text steht zusätzlich ein kurzer Hinweis wie „(KI-generiert)“, damit auch Screenreader ihn vorlesen. Ein Hinweis nur im Impressum oder in der Datenschutzerklärung reicht nach unserer Einschätzung nicht, denn die Information muss spätestens dann da sein, wenn jemand das Bild zum ersten Mal sieht.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 5 · Art. 50 Abs. 7

Was die Tool-Hersteller beisteuern müssen

Auch die Anbieter der Bildgeneratoren haben eine Pflicht (Art. 50 Abs. 2). Wer KI-Systeme anbietet, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, muss sicherstellen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die technischen Lösungen dafür sollen, soweit technisch möglich, wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein.

Was heißt das für Sie?

Darauf allein können Sie sich nicht verlassen. Die maschinenlesbare Kennzeichnung ist die Pflicht der Anbieter, die Offenlegung von Deepfakes die Pflicht der Betreiber. Die Verordnung regelt beides getrennt, das eine ersetzt das andere nicht. Unser Rat: Entfernen Sie die Kennzeichnung der Tools nicht absichtlich.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 2

KI-Kompetenz im Team

Schon seit dem 2. Februar 2025 gilt Art. 4: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen.

Was heißt das für Sie?

Wer in Ihrem Unternehmen mit einem Bildgenerator arbeitet, braucht ausreichendes KI-Wissen. Aus unserer Sicht gehört dazu auch, zu wissen, wann ein Bild gekennzeichnet werden muss. Eine kurze interne Schulung oder ein kleiner Leitfaden ist dafür ein guter Anfang.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 4 · Art. 113

Seit wann gilt das?

Die Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026.

 

Die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026 (Art. 113). Verstöße können mit Geldbußen geahndet werden (Art. 99).

Was heißt das für Sie?

Die Pflicht gilt bereits. Eine Übergangsregel für Inhalte, die schon online sind, enthält Art. 50 nicht. Wir empfehlen deshalb, auch bestehende Bilder auf Ihrer Website einmal durchzusehen.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 113 · Art. 99

Und in TYPO3?

Für TYPO3 setzen wir auf die Extension AI Label von b13 und haben damit gute Erfahrungen gemacht. b13 ist für uns ein vertrauenswürdiger Name in der TYPO3-Welt, Mitgründer Benni Mack leitet die Entwicklung des TYPO3 Core. Die Extension markiert Seiten, Inhalte und Bilder als KI-generiert oder KI-bearbeitet, hält fest, wer einen Inhalt geprüft hat, und zeigt den Hinweis im Frontend an. Sie läuft unter TYPO3 13.4 und 14.3. Langfristig gehört diese Logik nach Ansicht von b13 in den TYPO3 Core, damit nicht jedes Projekt sie selbst abbilden muss.

Quellen: 
README der Extension AI Label, Version 1.5.0
b13: KI-Inhalte in TYPO3: Transparenz braucht Verantwortung

Fazit

Unterm Strich ist nicht viel zu tun, aber ein bisschen schon. Stellen Sie sich bei jedem KI-Bild die zwei Fragen: Ähnelt es etwas Realem, und könnte es für echt gehalten werden? Wenn ja, gehört ein klarer Hinweis dazu. Und wer mit TYPO3 arbeitet, muss das Rad nicht neu erfinden: Mit AI Label gibt es bereits eine gute, stabile Lösung, die Ihnen die technische Arbeit abnimmt.

Sie möchten KI-Bilder auf Ihrer TYPO3-Website sauber kennzeichnen? Sprechen Sie uns an, wir helfen gern.